Allgemeine Beförderungsbedingungen

Die Allgemeinen Informationen und die neueste Ausgabe des Informationskatalogs von Grandi Navi Veloci stellen integrierenden Bestandteil der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Passagiere dar.

Unter dem Begriff „Passagier“ wird jede Person verstanden, die aufgrund ihres vom Beförderer und/oder von den dazu autorisierten Reisebüros ausgestellten Beförderungstickets befördert wird. Unter dem Begriff „Beförderer“ und/oder „Gesellschaft“ wird die Grandi Navi Veloci S.p.A. verstanden. Vertragsgegenstand ist die Beförderungsleistung gemäß Art. 396 ff. des italienischen Schifffahrtgesetzes (Codice della Navigazione). Der Beförderer verpflichtet sich, den Passagier und das (die) mitgeführte(n) Fahrzeug(e) zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zu befördern, der Passagier verpflichtet sich, diese Bedingungen vor dem Erwerb und/oder der Buchung des Tickets zur Kenntnis zu nehmen und sie vollumfänglich einzuhalten.

Art. 1. GÜLTIGKEIT: Das Beförderungsticket ist persönlich, nicht übertragbar und gilt nur für die darauf angegebene Passage. Der Passagier ist verpflichtet, den Beförderungsvertrag / das Ticket sorgfältig aufzubewahren, um jederzeit einen Beleg für sein Recht auf Beförderung zu haben und ihn auf Verlangen einem Schiffsoffizier oder einem Angestellten der Gesellschaft vorweisen zu können. Sollte ein Passagier kein Ticket haben, so hat er unverzüglich den Kapitän und/oder den Bordkommissar darüber zu informieren. Falls er dies unterlässt, muss er den doppelten Fahrpreis bis zum Zielhafen entrichten, ein entsprechender Schadenersatz bleibt dabei in jedem Falle vorbehalten.

Art. 2. FAHRPREIS: Der auf dem Beförderungsticket angegebene Preis ist der Preis des am Ausgabedatum des Tickets gültigen Tarifs des Beförderers. Soweit nicht anders angegeben, ist im angegebenen Preis die Verpflegung an Bord nicht inbegriffen, sie ist somit vollumfänglich vom Passagier zu tragen. Die Mahlzeiten können im Restaurant und/oder in der Self-Service Cafeteria eingenommen werden. Zu Lasten des Passagiers gehen weiter Steuern sowie Ein- und Ausschiffungsgebühren, Stempelmarken usw. gemäß den Angaben in den Allgemeinen Informationen und in der neuesten Ausgabe des Informationskatalogs von Grandi Navi Veloci und auf der Website www.gnv.it. Für jedes ausgestellte Ticket sind zudem Ausstellungsgebühren zu entrichten, deren Beträge folgendermaßen festgesetzt sind: bei Bezug über die Website 2€, über das Contact Center 4€ und über GNV-Ticketbüros 4€.

Art. 3. NICHTANTRITT DER REISE: Sofern nicht schriftlich anders bestimmt, müssen sich Passagiere mit mitgeführtem Fahrzeug zwei Stunden vor der vorgesehenen Abfahrtszeit des Schiffes bzw. drei Stunden vorher für Extra-Schengen-Strecken und für den Service Camping an Bord, Passagiere ohne Fahrzeug dagegen eine Stunde vorher zur Einschiffung einfinden. Passagiere, die sich nicht zur oben angegebenen Zeit zur Einschiffung einfinden oder sich nicht an Bord des vorgesehenen und auf ihrer Bordkarte angegebenen Schiffes begeben, haben weder ganz noch teilweise Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Fahrpreises. Im Gegenteil, falls sie ihren Fahrpreis noch nicht vollständig bezahlt haben, müssen sie diesen noch vollumfänglich entrichten.

Art. 4. RÜCKTRITT UND RÜCKERSTATTUNG: Für den Rücktritt von der Reise, den der Passagier direkt oder über das Reisebüro der Gesellschaft mitteilen muss, werden je nach dessen Zeitpunkt folgende Stornierungspauschalen fällig: Rücktritt ab Buchungsdatum bis 20 Tage vor Abfahrtsdatum 20%, von 19 bis 4 Tagen vor Abfahrtsdatum 25%, von 3 Tagen bis 2 Stunden vor Abfahrt 50%. Die vorgenannten Stornierungspauschalen werden auf den Gesamtfahrpreis einschließlich Zusatzleistungen und Steuern für die gebuchten Passagiere und Fahrzeuge einbehalten. Datum und Uhrzeit der Stornierung sind von der Gesellschaft oder dem Reisebüro, das das Ticket ausgestellt hat, auf der Fahrkarte zu vermerken. Die Berechnung der Rücktrittsfristen beginnt jeweils am Tag nach dem Datum der Stornierung und schließt das Abfahrtsdatum mit ein. Für weniger als zwei Stunden vor der vorgesehenen Abfahrt erfolgende Rücktritte/Stornierungen werden keine Rückzahlungen geleistet, dies gilt auch im Falle von Nichterscheinen innerhalb der vorgesehenen Einschiffungszeit, sofern der Gesellschaft nicht vorher eines der im Art. 400 des italienischen Schifffahrtgesetzes vorgesehenen Ereignisse gemeldet wurde; ebenfalls gilt dies für Passagiere, die eine Teilstornierung erst beim Check-in zur Einschiffung melden. Im Falle einer Stornierung eines bereits umgebuchten Tickets wird eine höhere, auf das Datum der Umbuchung Bezug nehmende Stornierungspauschale verrechnet. Buchungen von Beförderungstickets im Spezialangebot sind weder ganz noch teilweise rückerstattbar.
Den Passagieren wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung zur Deckung der oben genannten Stornierungspauschalen empfohlen.

Art. 5. UMBUCHUNGEN/ÄNDERUNGEN: Umbuchungen und Änderungen des Tickets unterliegen einer festen Bearbeitungsgebühr von Euro 25,00 (fünfundzwanzig 0/100) bzw. einem Betrag, der im Voraus ausgehängt und veröffentlicht wird.
Für Tickets, die im Spezialangebot verkauft werden, bleibt die Möglichkeit für Rückerstattungen im Falle von Änderungen/Umbuchungen zu einem tieferen Preis ausgeschlossen. Für alle Beförderungstickets, die besonderen und/oder speziellen Bedingungen unterliegen und für die die Bedingungen in den Broschüren und Preisangaben nicht speziell angegeben sind, ist keine Umbuchung/Änderung gestattet. Bei sämtlichen Umbuchungen/Änderungen des ausgestellten Tickets besteht niemals ein Anspruch auf Rückerstattung, während bei Umbuchungen/Änderungen zu einer teureren Unterbringung und/oder zu einem höheren Preis der entsprechende Preisunterschied zum geänderten/umgebuchten Ticket zu entrichten ist.

Art. 6. VORZEITIGE/VERZÖGERTE ABFAHRT ODER ANKUNFT – GESTRICHENE ABFAHRTEN - ROUTENÄNDERUNGEN: Der Passagier ist verpflichtet, vor der Abfahrt zu überprüfen, ob irgendwelche Änderungen hinsichtlich des auf dem Beförderungsticket vermerkten Schiffes oder der Uhrzeit eingetreten sind. In den im italienischen Schifffahrtgesetz vorgesehenen Fällen und in Fällen objektiver Notwendigkeit und/oder höherer Gewalt hat die Gesellschaft das Recht, die angekündigte Abfahrt zu streichen, Zwischenhalte hinzuzufügen oder zu streichen. Weiter ist sie berechtigt, die Reise von einem anderen Hafen als festgelegt antreten zu lassen, das Schiff einer anderen Strecke zuzuteilen, das Abfahrtsdatum vorzuverlegen oder aufzuschieben. Falls die Abfahrt sich um mehr als 12 Stunden nach dem festgesetzten Zeitpunkt verzögert, hat der Passagier das Recht auf Auflösung des Vertrags und Rückerstattung des Preises für die nicht genutzte Überfahrt, abzüglich der branchenüblichen Reisebüroprovision. Bei Eintreten der vom italienischen Schifffahrtgesetz vorgesehenen Fälle und bei objektiv zwingenden Gründen und/oder Fällen von höherer Gewalt hat der Kapitän das volle Recht, ohne Lotsen zu fahren, in jeglichen Situationen andere Schiffe abzuschleppen und ihnen Hilfe zu leisten, in jeder Richtung von der normalen Route abzuweichen, dies über jegliche Distanz und für jeglichen Zweck, die sich ihm aus seinen Pflichten als Kapitän gemäß dem italienischen Schifffahrtgesetz und den Internationalen Abkommen ergeben; in diesem Sinne hat er das Recht, vor oder nach der Abfahrt jeden beliebigen Hafen oder beliebige Häfen, unabhängig davon, ob diese/r sich auf der vorgesehenen Schiffsroute befinden/t oder nicht, anzulaufen, auch wenn dies eine Umkehr bedeutet oder einen außerhalb der Route liegenden Hafen betrifft. Der Kapitän ist zu dieser Handlungsweise sowohl in Fahrtrichtung des Schiffes als auch in Gegenrichtung in jeder Reihenfolge und zu jedem Zweck, einmal oder auch mehrmals berechtigt, ferner hat er das Recht, den Passagier und das Fahrzeug auf jedes andere Schiff und Beförderungsmittel, das zum Zielhafen fährt, umsteigen zu lassen bzw. darauf zu verladen, und zwar unabhängig davon, ob dieses der Gesellschaft gehört oder nicht. Wenn die Ankunftszeit auf dem Ticket angegeben oder sonst von der Gesellschaft oder ihren eigen Aufsichtsorganen bekannt gegeben worden ist, gilt sie als reine Richtzeit und der Beförderer haftet nicht für irgendwelche Verspätungen aufgrund von zufälligen Ereignissen oder in Fällen höherer Gewalt; insbesondere lehnt der Beförderer jegliche Haftung für Schäden ab, die dem Passagier im Falle von Verspätungen oder Nichtausführung der Beförderung entstehen, falls das Ereignis durch zufällige Ereignisse, höhere Gewalt, durch schwierige Wetter- und Seebedingungen, durch Streiks sowie durch technische Störungen, die höhere Gewalt darstellen, oder durch sonstige Ursachen, für die der Beförderer nicht haftbar gemacht werden kann, verursacht wird, wobei diese in jedem Falle der Einhaltung der Bestimmungen der Art. 402, 403, 404 und 408 des italienischen Schifffahrtgesetzes unterliegen.

Art. 7. EINSCHIFFUNG UND AUSSCHIFFUNG VON FAHRZEUGEN: : Die Fahrzeuge werden gemäß einer vom Kapitän des Schiffs und/oder seinen Untergebenen und beauftragten Personen bestimmten Reihenfolge aufgerufen. Die Einschiffungsvorgänge der Fahrzeuge, einschließlich des Abstellens der Fahrzeuge an dem ihnen zugewiesenen Platz an Bord (jedes Fahrzeug muss mit angezogener Handbremse und eingelegtem Gang geparkt werden), die Ausschiffungsvorgänge sowie die eventuelle Überstellung des Fahrzeugs vom Schiff zum Parkplatz erfolgen immer und ausschließlich durch den Passagier und auf seine Gefahr und Verantwortung, ausgenommen für den Fall von erwiesenem Schaden an den örtlichen Verhältnissen bzw. am Schiff. Weiter ist ausschließlich der Passagier für eventuelle Schäden an seinem Fahrzeug, an den darin enthaltenen Waren/Gütern und Gepäck verantwortlich, ebenso haftet er für Schäden an sich selbst sowie an den im Fahrzeug anwesenden Personen. Außerdem ist der Passagier ausschließlich verantwortlich für eventuelle Schäden, die er Dritten, deren Fahrzeugen, Waren/Gütern und Gepäck zufügt (ausgenommen sind die Bestimmungen in Art. 412 des italienischen Schifffahrtgesetzes). Das Fahrzeug einschließlich eines eventuellen Anhängers und/oder Wohnwagens wird mit seinem Inhalt vom Beförderer als eine einzige Ladeeinheit ohne Wertangabe akzeptiert. Daher kann eine irgendwie geartete Haftung des Beförderers für Verlust und/oder Schäden am Fahrzeug nicht über die Höchstbeträge gemäß Art. 423 des italienischen Schifffahrtgesetzes hinausgehen, ausgenommen im Falle einer Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Falls der Passagier den Wert seines Fahrzeugs deklarieren will, muss er dies vor der Buchung in schriftlicher Form tun; der Preis für die Beförderung des Fahrzeugs ergibt sich aus dem deklarierten Wert.

Art. 8. PFLICHTEN DES PASSAGIERS: :Der Passagier ist verpflichtet, die Vorschriften der italienischen und ausländischen Gesetze sowie die auf der Website www.gnv.it veröffentlichten und auf alle Fälle in den autorisierten Verkaufsstellen ausliegenden Bestimmungen der Gesellschaft über den Beförderungsvertrag einzuhalten und die Anordnungen des Schiffskapitäns zu befolgen. Weiter haftet der Passagier direkt gegenüber der Gesellschaft für Übertretungen, Belästigungen sowie für Bußgelder und Kosten, die der Gesellschaft seinetwegen von Hafen-, Zoll- oder Gesundheitsbehörden und/oder von jeder anderen Behörde von jeglichem Land auferlegt werden. Ebenso gilt, dass Minderjährige von ihren Eltern und/oder Aufsichtspersonen zu beaufsichtigen sind und sich ohne Begleitung nicht frei auf dem Schiff bewegen dürfen. Die Passagiere haben sich in Notfällen dem Kapitän und den Offizieren zur Verfügung zu stellen und müssen die erhaltenen Befehle und Vorschriften diszipliniert befolgen. Die Passagiere müssen auf eigene Verantwortung und auf eigene Kosten bei den polizeilichen Aufsichtsbehörden kontrollieren, dass ihre Dokumente für die Einreise in das Ausschiffungsland zulässig sind. Die Gesellschaft erstattet weder Tickets noch Kosten derjenigen Passagiere, denen die Einschiffung von den Zollbehörden wegen ungültiger Dokumente für Auslandsreisen verweigert wird; die Gesellschaft behält sich das Rückgriffsrecht auf den Passagier für eventuelle Kosten und/oder Strafgebühren vor, die ihr gegebenenfalls infolge der Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen entstehen.

Art. 9. GESUNDHEITSZUSTAND DES PASSAGIERS: Der Kapitän kann die Beförderung von Passagieren verweigern, die nach Auffassung der Gesellschaft nicht in der körperlichen oder geistigen Verfassung für eine Reise sind. Weiterhin kann die Beförderung von Passagieren verweigert werden, die unter dem Einfluss von Drogen, Rauschmitteln oder Alkohol stehen oder die Krankheiten oder Symptome aufweisen, durch die sie eine Gefahr für die anderen Passagiere darstellen. In allen oben angeführten Fällen hat der Passagier kein Recht auf Schadenersatz, dagegen haftet er selbst für Schäden, die er dem Schiff, dessen gesamter Ausstattung und Ausrüstung, Dritten sowie den Sachen von Dritten zugefügt hat. Auch wenn die Gesellschaft den Passagier an Bord akzeptiert, verzichtet sie damit nicht auf ihr Recht, zu einem späteren Zeitpunkt Vorbehalte gegen den Gesundheitszustand des Passagiers geltend zu machen. Das gilt sowohl, wenn dessen Zustand der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einschiffung und/oder der Abfahrt des Schiffes bekannt war, als auch wenn er ihr nicht bekannt war.

Art.10. SCHWANGERSCHAFT: Bei normal verlaufenden Schwangerschaften muss die Reisende über ein ärztliches Zeugnis verfügen, dass ihre Reisetauglichkeit unabhängig vom Schwangerschaftsmonat bescheinigt. Nach Beendigung des 6. Schwangerschaftsmonats ist die Reisende außerdem verpflichtet, im Ticketbüro am Hafen eine Schadloshaltungserklärung auszufüllen. In jedem Fall bleibt dem Ermessen des Kapitäns die Entscheidung gemäß obigem Art. 9 vorbehalten.

Art. 11. SPRENGSTOFFE, ENTFLAMMBARES MATERIAL UND GEFÄHRLICHE STOFFE: : Es ist dem Passagier streng verboten, im Gepäck oder in seinen an Bord seines Fahrzeugs befindlichen Sachen Industrieabfälle oder Sprengstoffe und/oder entflammbares Material oder sonstige für die Sicherheit des Schiffes, der Ladung oder für die Unversehrtheit der anderen Passagiere und der Schiffsbesatzung gefährliche Stoffe aufzubewahren. Im Falle von nachweislicher Übertretung dieses Verbots ist der Kapitän berechtigt, solche Stoffe zu beschlagnahmen oder zu zerstören, ohne dass der Passagier dafür irgendwelchen Schadenersatz fordern kann. Der Passagier haftet darüber hinaus für die Folgen aus der Übertretung dieses Verbots.

Art. 12. WAFFEN: Die Passagiere sind verpflichtet, beim Einschiffen dem Kapitän alle in ihrem Besitz befindlichen Hieb- und Stichwaffen und/oder Schusswaffen zur Verwahrung zu übergeben. Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift erfahren Zuwiderhandelnde die Beschlagnahmung der Waffen und die Anzeige bei der zuständigen Justizbehörde.

Art. 13. GEPÄCK: Sämtliches nicht dem Beförderer übergebene Gepäck darf nur Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Passagiers enthalten. Alle Wertsachen, Schmuck, Bargeld, Travellerschecks usw. können in den speziellen Schließfächern des Schiffes deponiert oder, falls solche Schließfächer nicht vorhanden sind, dem Bordkommissar in einem verschlossenen, versiegelten Umschlag zur Aufbewahrung übergeben werden; dieser stellt daraufhin eine Quittung über den Empfang des Umschlags aus, ohne dessen Inhalt zu kontrollieren. Wo festgestellt wird, dass sich in dem nicht dem Beförderer übergebenen Gepäck Gegenstände befinden, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, muss der Passagier zusätzlich zum Schadenersatz den dreifachen Preis für die Beförderung solcher Gegenstände entrichten. In jedem Falle gilt als vereinbart, dass die Haftung des Beförderers, auch für die nicht dem Beförderer übergebenen Gepäckstücke und Gegenstände, auf den Höchstbetrag der eventuellen schriftlichen Erklärung des Passagiers über deren Wert beschränkt ist, sofern dieser den höheren Frachtbetrag dafür entrichtet hat. Andernfalls kommt der Höchstbetrag gemäß Art. 412 des italienischen Schifffahrtgesetzes zur Anwendung.

Art. 14. VERLUST UND/ODER BESCHÄDIGUNG DES GEPÄCKS UND DER PERSÖNLICHEN EFFEKTEN ODER DES FAHRZEUGS: Im Falle von Verlust und/oder Beschädigung muss der Passagier, um die Verwirkung seines Anspruchs zu vermeiden, den Verlust und/oder die Beschädigung seines Gepäcks und seiner sonstigen persönlichen Effekten oder seines mitgeführten Fahrzeugs der Schiffsführung oder den Agenten und/oder Angestellten der Gesellschaft im Zielhafen unter Einhaltung folgender Fristen anzeigen: bei äußerlich erkennbarer Beschädigung oder Verlust in dem Zeitpunkt der Wiederaushändigung oder bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust innerhalb von drei Tagen nach der Wiederaushändigung. Für Gepäckstücke und Gegenstände, die der Passagier dem Beförderer nicht übergeben hat, haftet Letzterer im Falle von Verlust und/oder Beschädigungen nicht, es sei denn der Passagier erbringt den Beweis, dass diese durch Verschulden des Beförderers bedingt wurden. Der Beförderer haftet in keinem Fall für Schäden und/oder Beschädigungen, die auf Vandalismus von Drittpersonen zurückzuführen sind.

Art. 15. TIERE: Der Transport von kleinen von den Passagieren mitgeführten Haustieren (Hunde, Katzen usw.) ist an Bord der Schiffe, auf denen eine Unterbringungsmöglichkeit für sie vorgesehen ist, unter der Voraussetzung gestattet, dass für sie ein Gesundheitszeugnis vorhanden ist und ein entsprechendes Beförderungsticket für sie erworben wurde. Wenn die Haustiere von der Gesellschaft akzeptiert werden, müssen sie in den für die Mitnahme von Tieren bestimmten Kabinen oder in den entsprechenden externen Räumlichkeiten für Tiere reisen, ferner sind sie immer an der Leine zu führen und bissige Tiere müssen einen Maulkorb tragen.
Den Passagieren ist es streng verboten, Hunde in nicht für die Mitnahme von Tieren bestimmten Kabinen zu halten und in Gemeinschafträume mitzunehmen. Der Zutritt zur Kabine, sofern vorgesehen, bleibt auf 2 Tiere pro Kabine beschränkt. Bei mehr als zwei Tieren müssen die anderen Tiere im Hunderaum bzw. im Katzenraum untergebracht werden. Außerdem darf der Hund nicht allein in der Kabine gelassen werden; er muss immer von seinem Besitzer beaufsichtigt werden, um zu vermeiden, dass er Schaden anrichtet oder die anderen Passagiere in den benachbarten Kabinen stört. In jedem Fall steht jedem Hund, der in einer Kabine an Bord aufgenommen wird, auch eine Unterbringung im Hunderaum an Bord zur Verfügung. Als teilweise Ausnahme zu den obigen Vorschriften ist Blindenführhunden, die einen sehbehinderten Passagier begleiten, sowie Zivilschutzhunden, die mit einem entsprechenden Zeugnis versehen und im Dienst sind, der Zutritt zu den Schiffsräumlichkeiten gestattet. Die Passagiere haften für jeden möglichen Schaden, der durch ihre Tiere an Sachen oder an Dritten verursacht wird. Der Beförderer lehnt jede Haftung für eine eventuelle Beschlagnahmung und Einschläferung/Beseitigung der Tiere durch die Gesundheitsbehörden des Aus- bzw. Einschiffungshafens sowie auch für Schäden an Tieren bei deren Entlaufen, bei Verlust oder Tod während der Beförderung oder während der Ein- oder Ausschiffung ab, ausgenommen im Falle von nachweislichem Vorsatz und/oder nachweislicher Fahrlässigkeit seitens des Beförderers. Der Passagier ist in jedem Falle zu einem angemessenen, umsichtigen Verhalten verpflichtet, um derartige Probleme zu vermeiden und/oder ihnen vorzubeugen.

Art. 16. UNTERBRINGUNG: : Der Passagier belegt den auf dem Ticket angegebenen Platz; sollte dieser nicht vorhanden sein, so belegt er den ihm vom Kapitän oder vom Bordkommissar zugewiesenen Platz. Bei objektiver Notwendigkeit hat die Gesellschaft das Recht, dem Passagier einen anderen Platz zuzuweisen. Falls der so zugewiesene Platz einer höheren Preisklasse entspricht, wird keine Bezahlung des Tarifunterschieds verlangt, entspricht der neue Platz dagegen einer niedrigeren Preisklasse, so wird dem Passagier der bezahlte Mehrpreis erstattet; dabei hat der Passagier jedoch immer das Recht, den Vertrag laut Gesetz aufzulösen.
Die allgemein als „zusätzlich“ bezeichneten Dienste (Animation, Baby Club, Diskothek, Kino, Piano Bar, Swimmingpool, Solarium) sind, auch wenn sie kostenlos sind, nicht Teil des vom Kunden erworbenen Beförderungsvertrags.

Art. 17. INFORMATIONEN ÜBER DIE PASSAGIER: Alle einzuschiffenden Passagiere sind verpflichtet, der Gesellschaft mögliche Informationen über erforderliche Behandlungen und/oder Hilfsmaßnahmen in Notsituationen mitzuteilen. Passagiere, die Hilfe zum Einschiffen benötigen (gehbehinderte Passagiere usw.) sind verpflichtet, entsprechend frühzeitig zur Einschiffung zu erscheinen und dem Bodenpersonal am Kai und/oder dem Bordpersonal dieses Erfordernis mitzuteilen. Des Weiteren sind die Passagiere bereits bei der Buchung verpflichtet, ihre Personalien anzugeben und zwar: Nachname, Vorname oder Anfangsbuchstabe desselben, Geschlecht, Altersgruppe (Kleinkind, Kind, Erwachsener). Für internationale und in Nicht-Schengen-Länder gerichtete Strecken (z.B. nach Barcelona, Malta, Tunis und Tanger) sind die Passagiere auch verpflichtet, Angaben über Geburtsort und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Personaldokument (Personalausweis, Identitätskarte oder Reisepass) zu machen.
Die Passagiere, die das Ticket dann tatsächlich benutzen, haben die Pflicht, eventuelle Änderungen bei den Personalien mitzuteilen, falls sich diese zwischen dem Zeitpunkt der Buchung und der Einschiffung ändern. Die Personendaten werden im Sinne des Gesetzesdekrets Nr. 251 vom 13.10.1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/41/EG vom 18.06.1998 sowie der Vorschriften zur Anwendung des internationalen ISPS-Codes zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und zudem unter Einhaltung der Gesetzesverordnung Nr. 196/2003 erhoben.

Art.18. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND: Der Beförderungsvertrag für Passagiere, ihr Gepäck und ihre mitgeführten Fahrzeuge wird vom italienischen Schifffahrtgesetz geregelt und nach italienischem Recht ausgelegt. Für jegliche Streitigkeit aus der Auslegung und/oder Ausführung des Beförderungsvertrags wird nach Wahl des Klägers als ausschließlicher Gerichtsstand der Wohnort oder Sitz der beklagten Partei bestimmt. Bei in Italien wohnhaften Passagieren, die Verbraucher im Sinne der geltenden italienischen Norm sind, ist ausschließlich das Gericht an ihrem Wohnsitz oder am Ort ihres erwählten Domizils zuständig.